In seinem Schreiben vom 29. September 2011 an die Parteien orientierte er darüber, weshalb er in der Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 2 am Wortlaut des Marktwertes festgehalten habe (act. 3/12). Im Gutachtensauftrag in der Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 3 erachtete er wiederum die Bewertungsmethode des Marktwertes/Verkehrswertes als massgebend (act. 3/14) und am 29. Dezember 2011 legte er den Parteien im Rahmen der Korrespondenz erneut seine als unpräjudiziell bezeichnete Auffassung dar, als Verkehrswert/Marktwert sei der Verkaufserlös und nicht der Wiederbeschaffungswert zu verstehen (act. 3/16).