2.3. In der Folge äusserte sich der Schiedsrichter immer wieder - wie er selbst ausführte - zwar unpräjudiziell, aber gleichermassen zugunsten der Markt- wert-/Verkehrswertbewertung. In seinem Schreiben vom 29. September 2011 an die Parteien orientierte er darüber, weshalb er in der Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 2 am Wortlaut des Marktwertes festgehalten habe (act. 3/12).