Aus dem Umstand, dass der Schiedsrichter anlässlich der Instruktionsverhandlung die massgebende Aussage betreffend die Bewertungsmethode der Bibliothek gemacht hat, kann kein objektiv begründeter Anschein von Befangenheit abgeleitet werden. Vielmehr ist der Schiedsrichter seiner Aufgabe als Richter, die zwischen den Parteien strittigen Sachverhalte zu erörtern und auf eine Einigung hinzuwirken, nachgekommen. - 11 -