Dabei darf der Richter den Parteien seine Sicht der Dinge darlegen; ein solches Vorgehen ist geradezu in der richterlichen Tätigkeit selbst begründet und entspricht dem Zweck einer Instruktionsverhandlung, u.a. gestützt auf die Einschätzung des Falles durch den Richter eine Einigung zwischen den Parteien zu erlangen bzw. zu einem Verfahrensabschluss zu gelangen (BSK ZPO- Frei/Willisegger, Art. 226 N 12; Staehelin in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 124 N 10 sowie Leuenberger in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/