Im Rahmen von Instruktionsverhandlungen ist es insbesondere die Aufgabe des Richters herauszufinden, wozu die Parteien bereit sind und ob sie allenfalls einem Vergleich zustimmen würden (vgl. die ausführliche Definition des Begriffs der Instruktionsverhandlung in Art. 226 Abs. 2 ZPO). Dabei darf der Richter den Parteien seine Sicht der Dinge darlegen;