Nachdem sich der Gutachter auf die am 9. Februar 2012 erfolgte Anfrage des Schiedsrichters hin wiederholt dahingehend geäussert hatte, im Gutachten nur den Verkehrswert der Bibliothek zu prüfen (act. 8/3), und sich die Parteien in der Folge über die Formulierung des Gutachtensauftrages nicht hatten einigen können, sistierte der Schiedsrichter mit Verfahrensleitender Verfügung Nr. 3 vom 20. Februar 2012 den Gutachtensauftrag und kündigte an, vorab einen Entscheid über die Bewertungsmethode der Bibliothek zu fällen (act. 3/23). Am 16. April 2012 ging die beschränkte Replik des Gesuchstellers zu dieser