Am 29. September 2011 erliess der Schiedsrichter die Verfahrensleitende Verfügung Nr. 2, in welcher insbesondere festgehalten wurde, dass zur Festlegung des Marktwertes der Bibliothek ein Sachverständigengutachten einzuholen sei (act. 3/9 und act. 3/5 Rz 3.4). In der Folge fanden zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter zahlreiche Schriftenwechsel zur Frage, nach welchem Wert die Bibliothek zu schätzen sei, statt. Während sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt stellte, der Wiederbeschaffungswert sei der massgebende Wert, erachteten die Gesuchsgegner den Marktwert/Verkehrswert als relevant (vgl. act. 3/10 - act. 3/19).