2.1. Nach Eingang der Klagebegründung vom 20. Juni 2011 und der Klageantwort vom 5. August 2011 fand am 21. September 2011 die Instruktionsverhandlung statt, anlässlich welcher der Schiedsrichter nach übereinstimmender Darstellung aller Beteiligten seine Ansicht über die Bewertung der Bibliothek darlegte (act. 1 Rz 9, act. 7 Rz. 2.1, act. 9 Rz 6). Am 29. September 2011 erliess der Schiedsrichter die Verfahrensleitende Verfügung Nr. 2, in welcher insbesondere festgehalten wurde, dass zur Festlegung des Marktwertes der Bibliothek ein Sachverständigengutachten einzuholen sei (act. 3/9 und act. 3/5 Rz 3.4).