Der genannte Vorschlag sei nicht geeignet gewesen, um den Eindruck von Befangenheit zu erwecken. Im Weiteren habe der Gutachter begründet, weshalb er die Schätzung nur nach dem Marktwert vornehmen wolle. Es sei schwer verständlich, weshalb der Gesuchsteller unter diesen Umständen geltend mache, für die unterlassene Gegenüberstellung beider Bewertungsmethoden sei kein Grund ersichtlich. Der Zwischenschiedsspruch sei schliesslich innert kurzer Frist ergangen, da er seine Überlegungen allmählich mit dem Eingang der Replik und Duplik fortgesetzt habe (act. 7). -8-