Für eine Bewertung nach beiden Kriterien hätte ein anderer Gutachter gesucht werden müssen. Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen habe er den Parteien vorgeschlagen, den Sachverständigen zu ersuchen, approximativ den Prozentsatz anzugeben, um welchen der Wiederbeschaffungswert der Bibliothek den Markt-/Verkehrswert übersteige. Diese unterschiedliche Gewichtung der Bewertungskriterien sei zulässig gewesen, zumal das Gutachten zunächst für weitere Vergleichsgespräche gedient hätte. Der genannte Vorschlag sei nicht geeignet gewesen, um den Eindruck von Befangenheit zu erwecken.