Er habe seine Darlegung nicht mit einer eigenständigen Begründung versehen, weshalb er für ausführlichere Begründungen der Parteien offen gewesen sei. Sodann habe der in Aussicht genommene Sachverständige von Beginn weg zum Ausdruck gebracht, nur für eine Bibliotheksbewertung nach Verkehrswert tätig werden zu wollen. Für eine Bewertung nach beiden Kriterien hätte ein anderer Gutachter gesucht werden müssen.