4. Der abgelehnte Schiedsrichter hält in seiner Eingabe vom 2. August 2012 fest, seine Meinungsäusserung anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21. September 2011 sei nur vorläufig gewesen. Die Darlegung seiner Meinung zu diesem Zeitpunkt habe dem rechtlichen Gehör und der Verfahrensökonomie gedient. Der Gesuchsteller habe dadurch erkennen können, dass sein Standpunkt bis zu diesem Zeitpunkt als unzureichend begründet erachte werde und zu vertiefen sei. Er habe seine Darlegung nicht mit einer eigenständigen Begründung versehen, weshalb er für ausführlichere Begründungen der Parteien offen gewesen sei.