Es sei unzutreffend, dass der Schiedsrichter die Bewertung der Bibliothek dem Gutachter überlassen habe. Vielmehr habe er selbst über die Berechnungsmethode entschieden. Dass er darüber vorab einen Entscheid gefällt habe, sei nicht zu beanstanden, da der Auftrag an den Gutachter möglichst genau umschrieben werden müsse. Zudem habe er den Entscheid nach der Durchführung der beschränkten Replik und Duplik getroffen. Der Gesuchsteller habe in der beschränkten Replik die Möglichkeit erhalten, seinen Standpunkt zur Berechnungsmethode der Bibliothek -7-