3. Die Gesuchsgegner begründen ihren Antrag auf Abweisung des Begehrens im Wesentlichen damit, anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21. September 2011 habe der Schiedsrichter die einzelnen Streitpunkte sorgfältig aufgelistet und eine erste zurückhaltende, unpräjudizielle Bewertung vorgenommen. Der Gesuchsteller habe die Möglichkeit eines Kompromisses hinsichtlich der Bewertung der Bibliothek verneint, weshalb in der Folge einvernehmlich beschlossen worden sei, das Verfahren zunächst auf den Wert der Bibliothek zu beschränken. Es sei unzutreffend, dass der Schiedsrichter die Bewertung der Bibliothek dem Gutachter überlassen habe.