Er müsse den Wert des Abfindungsanspruches selbst festlegen. Es wäre daher die Pflicht des Schiedsrichters gewesen, den Gutachter zur Durchführung beider Berechnungsmethoden anzuhalten und erst nach Erhalt des Gutachtens über die Berechnungsmethode zu entscheiden. Indem er sich von vornherein auf die Marktwertberechnung festgelegt habe, habe er die Bestimmung des Bibliothekswertes letztlich dem Gutachter überlassen. Habe sich der Schiedsrichter durch die Art seiner Äusserung in einer Weise festgelegt, die auf eine abschliessende Meinungsbildung schliessen lasse, sei der Anschein von Befangenheit zu bejahen (act. 1 und 12).