pflichtet gewesen, den Gutachter mit der Berechnung des Bibliothekswertes nach beiden Bewertungsmethoden zu beauftragen. Die im Zwischenschiedsspruch angeordnete Einschränkung des Gutachtensauftrages auf den Marktwert nehme den materiellen Entscheid über die umstrittene Bewertung vorweg. Der Schiedsrichter habe damit über die Frage der Bewertung ohne Rücksicht auf das Gutachten als Beweismittel entschieden. Der Richter müsse frei sein, sämtliche Bewertungs- und Berechnungsmethoden anzuwenden. Er müsse den Wert des Abfindungsanspruches selbst festlegen.