2.2. Der Schiedsrichter habe zwar mehrfach betont, seine Ansicht betreffend die Berechnungsmethode zum Wert der Bibliothek sei unpräjudiziell. Diesen Ausdruck habe er jedoch als blosse Formel verwendet. Seine wiederholten Hinweise auf die Massgeblichkeit des Marktwertes und sein konsequentes Ignorieren der begründeten Argumente des Gesuchstellers würden ihn aber dennoch als befangen erscheinen lassen, zumal sie den Eindruck erweckt hätten, er würde seine Meinung nicht mehr revidieren. Ein Teilschiedsspruch über die Berechnung des Wertes der Bibliothek hätte sodann erst nach dem Vorliegen des Gutachtens ergehen dürfen.