Zwar habe der Schiedsrichter vor seiner Entscheidfällung eine beschränkte Replik und Duplik zum Thema der Berechnungsmethode durchgeführt, zu diesem Zeitpunkt habe er seine Meinung jedoch schon längst gebildet. Der Zwischenschiedsspruch sei denn auch innert kürzester Frist ergangen, was zeige, dass der Entscheid vorgefasst gewesen sei.