Trotz des mehrmaligen begründeten Ersuchens des Gesuchstellers sei er davon nicht mehr abgewichen. Er habe seine Meinung gebildet, ohne auf das Beweisergebnis, welches das Gutachten hätte erbringen sollen, abzustellen. Auch habe er nie dargelegt, weshalb er es ablehne, den Gutachter mit der Begutachtung gestützt auf beide Berechnungsmethoden zu beauftragen. Zwar habe der Schiedsrichter vor seiner Entscheidfällung eine beschränkte Replik und Duplik zum Thema der Berechnungsmethode durchgeführt, zu diesem Zeitpunkt habe er seine Meinung jedoch schon längst gebildet.