Vorliegend habe der Einzelschiedsrichter seit Kenntnisnahme des Prozessstoffes mit dem ersten Schriftenwechsel seine Meinung gebildet und gegen aussen vertreten. Der Schiedsrichter habe seine Ansicht, zur Bewertung der Bibliothek sei der Marktwert massgebend, schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt kundgegeben, nämlich anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21. September 2011 und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem die Parteien zur entsprechenden Frage noch gar nicht plädiert hätten. Trotz des mehrmaligen begründeten Ersuchens des Gesuchstellers sei er davon nicht mehr abgewichen.