2.1. Der Gesuchsteller lässt zur Begründung der Ablehnung des Schiedsrichters zusammengefasst vorbringen, ein Schiedsrichter könne bei Vorliegen berechtigter Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit abgelehnt werden. Vorliegend habe der Einzelschiedsrichter seit Kenntnisnahme des Prozessstoffes mit dem ersten Schriftenwechsel seine Meinung gebildet und gegen aussen vertreten.