Im Rahmen der Abwicklung des Austrittes des Gesuchstellers aus der Kanzlei "A._____ & B._____" konnten sich die Parteien insbesondere nicht über die Bewertung der Bibliothek einigen, weshalb der Gesuchsteller am 2. Mai 2011 die Einleitungsanzeige und mit Eingabe vom 20. Juni 2011 die Klage beim Einzelschiedsrichter einreichte. Während der Gesuchsteller die Ansicht vertritt, es sei von der Bewertung der Bibliothek zum Wiederbeschaffungswert auszugehen, erachten die Gesuchsgegner den Marktwert/Verkehrswert als relevant. Der abgelehnte Schiedsrichter hielt dazu im -5-