5. Das Ausstandsverfahren unterliegt dem summarischen Verfahren (vgl. auch BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 369 N 25), weshalb die Fristenstillstände gemäss Art. 145 ZPO nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Eingabe der Gesuchsgegner vom 31. August 2012 wäre damit grundsätzlich verspätet erfolgt. Da die massgebende Verfügung vom 11. Juli 2012 jedoch keinen Hinweis auf den Fristenstillstand beinhaltet, ist dieser nicht zu beachten (vgl. BSK ZPO-Benn, Art 145 N 8) und gilt die Frist als gewahrt. III.