den Akten hervor, dass der Gesuchsteller den Einzelschiedsrichter erstmals am 24. Mai 2012 und damit nur wenige Tage nach dem Zwischenschiedsspruch vom 21. Mai 2012 ablehnte (act. 3/27). Der Schiedsrichter verneinte einen Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund mit Schreiben 26. Juni 2012 definitiv (act. 3/3), weshalb der Gesuchsteller die dreissig tägige Frist für die Beantragung eines Entscheides über das Ablehnungsersuchen mit Eingabe vom 2. Juli 2012 (act. 1) wahrte.