3. Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein Gericht als einzige Instanz u.a. für die Ablehnung von Schiedsrichtern (Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 369 Abs. 3 ZPO). Wie bereits ausgeführt hat das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich. Nach § 46 GOG ist das Obergericht das zuständige Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO. Die Zuständigkeit des Obergerichts für das vorliegende Verfahren ist damit gegeben und wird von den Gesuchsgegnern anerkannt (act. 9 Rz 1).