2. Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2012 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 12'000.- zu leisten (act. 4). Dieser ging bei der Obergerichtskasse am 20. Juli 2012 ein (act. 6). Weiter wurde den Gesuchsgegnern und dem abgelehnten Schiedsrichter in besagter Verfügung Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 4). Am 2. August 2012 ersuchte der Schiedsrichter um Abweisung des Gesuchs und gab die Erklärung ab, sich nicht befangen zu fühlen (act. 7). Mit Eingabe vom 31. August 2012 stellten die Gesuchsgegner folgenden Antrag (act. 9):