{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-11-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120007_2012-11-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120007-O4.pdf", "Checksum": "7ba8b40df7ecedca382414dabb389c49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.11.2012 PG120007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:32:58", "Checksum": "a0203d282d6d2c5fa33baaadccd3b461", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.11.2012 PG120007\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO\n\n Nach Auffassung des Bundesgerichts sollen Entscheide staatlicher Gerichte\nüber ein Ablehnungsgesuch nicht mehr überprüfbar, also absolut endgültig\nsein (BGE 128 III 330, 332). Dieser Entscheid erging jedoch zu Art. 180\nAbs. 3 IPRG. In der Lehre sind die Auffassungen dazu im Zusammenhang\nmit Art. 180 Abs. 3 IPRG geteilt. Ein Teil der Lehre spricht sich dafür aus,\ndass auch die Ablehnungsentscheide staatlicher Gerichte indirekt mit dem\nSchiedsspruch angefochten werden können. Andere sprechen sich dagegen\naus (vgl. BSK ZPO-Weber-Stecher, a.a.O., N 36 f. zu Art. 369 mit Hinweisen).\n\nDer Botschaft ist zu entnehmen, dass Art. 369 Abs. 5 ZPO auch für die\nstaatlichen Gerichte anwendbar ist, die einen Ablehnungsentscheid fällen\n(S. 7397). Der Gesetzgeber hat sich also für eine indirekte Überprüfbarkeit\nvon Ablehnungsentscheiden staatlicher Gerichte entschieden. Entsprechend\nsteht gegen den vorliegenden Entscheid kein Rechtsmittel zur Verfügung, er\nkann jedoch mit der Schiedsbeschwerde gegen den (nächstmöglichen)\n- 16 -\n\nSchiedsspruch nach Art. 392 i.V.m. Art. 393 lit. a ZPO angefochten werden\n(ebenso: BSK ZPO-Weber-Stecher, a.a.O., N 38 zu Art. 369; Dasser, in:\nOberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,\nBasel 2010, N 10 zu Art. 369; Schnyder/Pfisterer, a.a.O., N 11 zu Art. 369).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen.\n\n2. Die pauschale Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss dem Gesuchsteller zurückerstattet.\n\n3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren insgesamt eine Prozessentschädigung\nvon Fr. 810.- zu entrichten.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an:\n− den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden\ndes Gesuchstellers (gegen Empfangsschein)\n− die Gesuchsgegner, zweifach, unter Beilage einer Kopie von act. 12 (gegen Empfangsschein)\n− den Schiedsrichter, unter Beilage einer Kopie von act. 12 (gegen Empfangsschein)\n− die Obergerichtskasse (gegen Empfangsschein)\n- 17 -\n\nZürich, 16. November 2012\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu-Zweifel\n\nversandt am:\n"}