{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-11-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120007_2012-11-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120007-O4.pdf", "Checksum": "7ba8b40df7ecedca382414dabb389c49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.11.2012 PG120007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:32:58", "Checksum": "a0203d282d6d2c5fa33baaadccd3b461", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.11.2012 PG120007\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO\n\n2.4. Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorbehalte des Schiedsrichters, seine\nMeinungsäusserungen erfolgten unpräjudiziell, überzeugten nicht (act. 1\nRz 41). Dem kann nicht gefolgt werden, zumal bereits der rege Schriftenwechsel zwischen dem Schiedsrichter und den Parteien zeigt, dass er die\nMeinungen beider Parteien ernst nahm und seine eigene nicht als unrevidierbar erachtete. Hätte der Schiedsrichter seine Meinung schon nach der\nInstruktionsverhandlung am 21. September 2011 abschliessend gebildet, so\nhätte er direkt den Gutachtensauftrag erteilen können. Weder wären seine\nBemühungen, dem Gutachter beide Bewertungsmethoden beliebt zu machen (act. 8/2), notwendig gewesen, noch hätte es eines längeren Schriftenwechsel mit den Parteien, noch der Fristansetzung zur beschränkten\nReplik und Duplik bedurft. Ebenso wenig hätte Veranlassung dazu bestanden, über die Frage des Bewertungskriteriums vorab in einem Zwischenschiedsspruch zu entscheiden, in welchem er sich eingehend mit den Parteivorbringen auseinanderzusetzen hatte (act. 3/5 S. 12 f.). Dass der Zwischenschiedsspruch nur wenige Tage nach dem Eingang der beschränkten\nDuplik erging, vermag sodann keinen Anschein von Befangenheit zu begründen (vgl. act. 1 Rz 40). Daraus kann allenfalls abgeleitet werden, dass\nsich der Schiedsrichter schon während des Fristenlaufs für die Stellungnahmen Gedanken zum Fall machte, eine Vorbefassung des Schiedsrichters\n(act. 1 Rz 40) kann daraus indes nicht gefolgert werden. Das Bundesgericht\nhat in BGE 127 I 196 E. 2d denn auch festgehalten, eine vorläufige Verarbeitung des im betreffenden Verfahrensstadium vorhandenen Prozessstoffes vermöge grundsätzlich keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen. Ob der massgebende Entscheid sodann in Form eines Teilschiedsspruches oder einer verfahrensleitenden Verfügung hätte ergehen\nmüssen (vgl. act. 1 Rz 35), ist für die Frage des Bestehens eines Ablehnungsgrunds nicht von Bedeutung, vermögen fehlerhafte prozessuale Anordnungen doch in aller Regel keinen Befangenheitsanschein zu begründen.\n\n2.5. Nicht überzeugend ist sodann auch das Vorbringen des Gesuchstellers, der\nSchiedsrichter habe den Entscheid betreffend die Bewertungsmethode nicht\nselbst getroffen, sondern dem Gutachter überlassen (act. 12 Rz 9). Zutref-\n- 14 -\n\nfend ist, dass der Gutachter selbst eine Präferenz hinsichtlich der Berechnungsmethode aussprach und es ablehnte, die Bibliothek nach beiden Methoden durchzuführen (vgl. act. 8/3). Indem der Schiedsrichter aber den\nGutachtensauftrag mit Verfügung vom 20. Februar 2012 explizit sistierte, um\nvorab über die Frage der Berechnungsmethode zu entscheiden, hat er eben\nüber die Frage der Festlegung der anwendbaren Bewertungsmethode selbst\nentschieden. Die Rüge des Gesuchstellers, der Schiedsrichter hätte, um\nnicht als befangen zu erscheinen, dem Gutachtensauftrag beide Bewertungsmethoden zugrunde lege müssen und erst nach Erhalt des Gutachtens\nüber die Berechnungsmethode entscheiden dürfen (act. 12 Rz 7 f. und act. 1\nRz 37), ist sodann nicht nachvollziehbar. War der Schiedsrichter unabhängig\nvon der Höhe der Schätzung der Bibliothek gestützt auf die beiden Berechnungsmethoden davon überzeugt, dass nur ein Bewertungskriterium das\nRichtig sei, so durfte er dieses - im Sinne der Prozessökonomie - bereits vor\nder Gutachtenserteilung festlegen.\n\n3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf\nein voreingenommenes Verhalten des Schiedsrichters entnommen werden\nkönnen, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen\nMenschen Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Einzelschiedsrichters zu wecken. So fehlt es insbesondere an Anzeichen, der\nSchiedsrichter habe an seiner bereits anlässlich der Instruktionsverhandlung\nvom 21. September 2011 geäusserten Meinung festgehalten, ohne offen für\nüberzeugende Gegenargumente zu sein. Unter Hinweis auf die Erklärung\ndes Schiedsrichters, sich nicht befangen zu fühlen (act. 7), erscheint mithin\nauch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinreichend gewährleistet, dass er sein Amt bei der Beweiswürdigung und Entscheidfällung unvoreingenommen und unparteilich wird ausüben können, wie dies Aufgabe und\nPflicht eines jeden Richters gegenüber jeder Partei und jedem Rechtsvertreter ist. Das Ablehnungsbegehren ist daher abzuweisen.\n- 15 -\n\nV.\n\n1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 5'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'000.- zu verrechnen. Im\nMehrbetrag ist dem Gesuchsteller der Kostenvorschuss zurückzuerstatten.\n\n2. Der Gesuchsteller ist sodann zu verpflichten, den Gesuchsgegnern für ihre\nAufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu entrichten.\n\n3. Gemäss Art. 369 Abs. 3 ZPO obliegt der Entscheid über die Ablehnung eines Schiedsrichters - wenn die Parteien wie vorliegend nichts anderes vereinbart haben - dem nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständigen staatlichen Gericht als einziger Instanz. Nach Art. 369 Abs. 5 ZPO kann der Entscheid über\ndie Ablehnung nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten\nwerden.\n\n"}