{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-11-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120007_2012-11-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120007-O4.pdf", "Checksum": "7ba8b40df7ecedca382414dabb389c49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.11.2012 PG120007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:32:58", "Checksum": "a0203d282d6d2c5fa33baaadccd3b461", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.11.2012 PG120007\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO\n\n2.3. In der Folge äusserte sich der Schiedsrichter immer wieder - wie er selbst\nausführte - zwar unpräjudiziell, aber gleichermassen zugunsten der Markt-\nwert-/Verkehrswertbewertung. In seinem Schreiben vom 29. September\n2011 an die Parteien orientierte er darüber, weshalb er in der Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 2 am Wortlaut des Marktwertes festgehalten habe\n(act. 3/12). Im Gutachtensauftrag in der Verfahrensleitenden Verfügung\nNr. 3 erachtete er wiederum die Bewertungsmethode des Marktwertes/Verkehrswertes als massgebend (act. 3/14) und am 29. Dezember 2011\nlegte er den Parteien im Rahmen der Korrespondenz erneut seine als unpräjudiziell bezeichnete Auffassung dar, als Verkehrswert/Marktwert sei der\nVerkaufserlös und nicht der Wiederbeschaffungswert zu verstehen\n(act. 3/16). Gleichermassen äusserte er sich schliesslich auch in einem\nSchreiben vom 2. Februar 2012 an die Parteien (act. 3/20), wobei er wiederum auf den unpräjudiziellen Charakter seiner Aussage hinwies. Der\nSchiedsrichter sprach sich damit im Laufe des Verfahrens mehrfach zugunsten einer der in Betracht fallenden Bewertungsmethoden aus und hielt an\ndieser Meinung fest. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend sollte\ndas Gericht zwar ausserhalb von Vergleichsgesprächen vorläufige Einschätzungen der Prozessaussichten und die Kundgabe von eigenen Ansichten\nnur mit grosser Zurückhaltung vornehmen (vgl. 1B_407/2010, Entscheid des\nBundesgerichts vom 4. Mai 2011, E. 2). Dennoch ergibt sich vorliegend aus\nden mehrfachen Äusserungen des Schiedsrichters zugunsten des Marktwertes/Verkehrswertes kein Anschein von Befangenheit. So enthalten die Akten\nzahlreiche Hinweise, aus welchen hervorgeht, dass der Schiedsrichter eine\nBewertung der Bibliothek gestützt auf den Wiederbeschaffungswert nicht per\nse ablehnte, sondern für Gegenargumente durchaus offen war. Dies ergeht\ninsbesondere aus seinem Schreiben vom 2. Februar 2012 an die Parteien,\nworin er diesen für die weitere Verfahrensgestaltung zwei Varianten vorschlug, wobei die eine Variante darin bestand, den Gutachter anzufragen,\nob und gegebenenfalls mit welchem zusätzlichen Aufwand er auch zur\nSchätzung des Wiederbeschaffungswertes zur Verfügung stünde (act. 3/20).\nDer Schiedsrichter war offenbar durchaus bemüht, zwischen den Parteien\n- 12 -\n\neine vermittelnde Lösung zu finden, gestützt auf welche er den Gutachtensauftrag im Sinne beider Parteien hätte formulieren können. Dass er im\nRahmen der Formulierung des Gutachtensauftrags seine Meinung miteinfliessen liess, liegt in der Natur der Sache und ist nicht zu beanstanden. Im\nWeiteren sah der Schiedsrichter davon ab, den Gutachtensauftrag zu erteilen, als er erkannte, dass sich die Parteien hinsichtlich der Auftragsformulierung nicht einigen würden. Entgegen der ursprünglich geplanten Vorgehensweise verfügte er am 20. Februar 2012 aufgrund der \"in den vergangenen Monaten vorgetragenen Argumente\" beider Parteien die Sistierung der\nAuftragserteilung an den Sachverständigen und beschränkte das Schiedsverfahren vorläufig auf die Frage des anwendbaren Bewertungskriteriums\nder Bibliothek (act. 3/23). Der Schiedsrichter reagierte damit auf die Parteivorbringen und traf - insbesondere unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie und der Kosteneinsparungen - den schlüssigen Entscheid, vor der Erstellung des Gutachtens über die Bewertungsmethode zu entscheiden. Zuvor räumte er den Parteien die Gelegenheit ein, vor dem Zwischenschiedsspruch zur massgebenden Frage ein letztes Mal Stellung zu nehmen. Diese\nVorgehensweise ist nicht zu beanstanden und ein konsequentes Ignorieren\nder Ansicht des Gesuchstellers ist insoweit nicht ersichtlich. Aufgrund der\nEntscheidung, vorerst die Bewertungsmethode der Bibliothek festzulegen,\nwar es denn zu diesem Zeitpunkt auch nicht nötig, darzulegen, weshalb der\nGutachter nicht zu beauftragen sei, die Bibliothek gestützt auf beide massgebenden Methoden zu bewerten (vgl. act. 1 Rz 37 und 42). Die Gründe\nhierfür waren wohl prozessökonomischer Natur. Im Weiteren darf auch nicht\nausser Acht gelassen werden, dass es der Gutachter selbst ablehnte, die\nBibliothek gestützt auf den Wiederbeschaffungswert zu bewerten, was den\nParteien bekannt war (act. 8/1, act. 8/3, act. 3/21). Wenn es der Schiedsrichter unter diesen Umständen vorzog, die Frage der Bibliotheksbewertung\nvorab in einem Zwischenschiedsspruch zu klären und erst danach das Gutachten in Auftrag zu geben, so lag dies in dem ihm im Rahmen der Verfahrensleitung obliegenden Ermessen und war aus prozessökonomischer Sicht\ndurchaus sinnvoll.\n- 13 -\n\n"}