{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-11-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120007_2012-11-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120007-O4.pdf", "Checksum": "7ba8b40df7ecedca382414dabb389c49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.11.2012 PG120007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:32:58", "Checksum": "a0203d282d6d2c5fa33baaadccd3b461", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.11.2012 PG120007\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO\n\n des Richters nicht zu überprüfen wie in einem Rechtsmittelverfahren (BGE\n125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 14 E. 5b S. 20 und 135 E. 3a S. 138; 115 Ia\n400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158/9 mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis ist selbst dann, wenn einem Richter beim Erlass eines prozessleitenden Entscheides ein gravierender Fehler unterläuft, daraus ohne weitere\nstichhaltige Anhaltspunkte nicht auf eine Befangenheit des Richters zu\nschliessen (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich\nAA100027 vom 1. Juni 2010, E. 2d).\n\n2.1. Nach Eingang der Klagebegründung vom 20. Juni 2011 und der Klageantwort vom 5. August 2011 fand am 21. September 2011 die Instruktionsverhandlung statt, anlässlich welcher der Schiedsrichter nach übereinstimmender Darstellung aller Beteiligten seine Ansicht über die Bewertung der Bibliothek darlegte (act. 1 Rz 9, act. 7 Rz. 2.1, act. 9 Rz 6). Am 29. September\n2011 erliess der Schiedsrichter die Verfahrensleitende Verfügung Nr. 2, in\nwelcher insbesondere festgehalten wurde, dass zur Festlegung des Marktwertes der Bibliothek ein Sachverständigengutachten einzuholen sei\n(act. 3/9 und act. 3/5 Rz 3.4). In der Folge fanden zwischen den Parteien\nund dem Schiedsrichter zahlreiche Schriftenwechsel zur Frage, nach welchem Wert die Bibliothek zu schätzen sei, statt. Während sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt stellte, der Wiederbeschaffungswert sei der\nmassgebende Wert, erachteten die Gesuchsgegner den Marktwert/Verkehrswert als relevant (vgl. act. 3/10 - act. 3/19). Nachdem sich der\nGutachter auf die am 9. Februar 2012 erfolgte Anfrage des Schiedsrichters\nhin wiederholt dahingehend geäussert hatte, im Gutachten nur den Verkehrswert der Bibliothek zu prüfen (act. 8/3), und sich die Parteien in der\nFolge über die Formulierung des Gutachtensauftrages nicht hatten einigen\nkönnen, sistierte der Schiedsrichter mit Verfahrensleitender Verfügung Nr. 3\nvom 20. Februar 2012 den Gutachtensauftrag und kündigte an, vorab einen\nEntscheid über die Bewertungsmethode der Bibliothek zu fällen (act. 3/23).\nAm 16. April 2012 ging die beschränkte Replik des Gesuchstellers zu dieser\nFrage und am 8. Mai 2012 die beschränkte Duplik der Gesuchsgegner ein\n(act. 3/24). Am 21. Mai 2012 erging der Zwischenschiedsspruch, in welchem\n- 10 -\n\nfestgehalten wurde, der Wert der massgebenden Bibliothek sei der Marktwert/Verkehrswert im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesuchstellers aus\nder Gesellschaft (act. 3/5).\n\n2.2. Der Schiedsrichter äusserte seine Meinung über die Berechnung der Methode erstmals im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 21. September\n2011. Anlässlich dieser Verhandlung erfolgten gemäss übereinstimmender\nAnsicht sowie der Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 2 Erörterungen zu den\neinzelnen Streitpunkten (act. 1 Rz 9, act. 7 Rz 2-3, act. 9 Rz 6).\n\nIm Rahmen von Instruktionsverhandlungen ist es insbesondere die Aufgabe\ndes Richters herauszufinden, wozu die Parteien bereit sind und ob sie allenfalls einem Vergleich zustimmen würden (vgl. die ausführliche Definition des\nBegriffs der Instruktionsverhandlung in Art. 226 Abs. 2 ZPO). Dabei darf der\nRichter den Parteien seine Sicht der Dinge darlegen; ein solches Vorgehen\nist geradezu in der richterlichen Tätigkeit selbst begründet und entspricht\ndem Zweck einer Instruktionsverhandlung, u.a. gestützt auf die Einschätzung des Falles durch den Richter eine Einigung zwischen den Parteien zu\nerlangen bzw. zu einem Verfahrensabschluss zu gelangen (BSK ZPO-\nFrei/Willisegger, Art. 226 N 12; Staehelin in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],\nZürich/Basel/Genf 2010, Art. 124 N 10 sowie Leuenberger in: Kommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 226 N 4ff.; vgl. zum alten Recht auch: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 96 N 45; ZR 83 Nr. 62 E. 3 ff.). Aus dem\nUmstand, dass der Schiedsrichter anlässlich der Instruktionsverhandlung die\nmassgebende Aussage betreffend die Bewertungsmethode der Bibliothek\ngemacht hat, kann kein objektiv begründeter Anschein von Befangenheit\nabgeleitet werden. Vielmehr ist der Schiedsrichter seiner Aufgabe als Richter, die zwischen den Parteien strittigen Sachverhalte zu erörtern und auf eine Einigung hinzuwirken, nachgekommen.\n- 11 -\n\n"}