{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-11-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120007_2012-11-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120007-O4.pdf", "Checksum": "7ba8b40df7ecedca382414dabb389c49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.11.2012 PG120007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:32:58", "Checksum": "a0203d282d6d2c5fa33baaadccd3b461", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.11.2012 PG120007\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO\n\n3. Die Gesuchsgegner begründen ihren Antrag auf Abweisung des Begehrens\nim Wesentlichen damit, anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21. September 2011 habe der Schiedsrichter die einzelnen Streitpunkte sorgfältig\naufgelistet und eine erste zurückhaltende, unpräjudizielle Bewertung vorgenommen. Der Gesuchsteller habe die Möglichkeit eines Kompromisses hinsichtlich der Bewertung der Bibliothek verneint, weshalb in der Folge einvernehmlich beschlossen worden sei, das Verfahren zunächst auf den Wert der\nBibliothek zu beschränken. Es sei unzutreffend, dass der Schiedsrichter die\nBewertung der Bibliothek dem Gutachter überlassen habe. Vielmehr habe er\nselbst über die Berechnungsmethode entschieden. Dass er darüber vorab\neinen Entscheid gefällt habe, sei nicht zu beanstanden, da der Auftrag an\nden Gutachter möglichst genau umschrieben werden müsse. Zudem habe\ner den Entscheid nach der Durchführung der beschränkten Replik und Duplik getroffen. Der Gesuchsteller habe in der beschränkten Replik die Möglichkeit erhalten, seinen Standpunkt zur Berechnungsmethode der Bibliothek\n-7-\n\nzu begründen. Der Schiedsrichter habe diese Begründung offenbar nicht als\nüberzeugend erachtet (act. 9).\n\n4. Der abgelehnte Schiedsrichter hält in seiner Eingabe vom 2. August 2012\nfest, seine Meinungsäusserung anlässlich der Instruktionsverhandlung vom\n21. September 2011 sei nur vorläufig gewesen. Die Darlegung seiner Meinung zu diesem Zeitpunkt habe dem rechtlichen Gehör und der Verfahrensökonomie gedient. Der Gesuchsteller habe dadurch erkennen können,\ndass sein Standpunkt bis zu diesem Zeitpunkt als unzureichend begründet\nerachte werde und zu vertiefen sei. Er habe seine Darlegung nicht mit einer\neigenständigen Begründung versehen, weshalb er für ausführlichere Begründungen der Parteien offen gewesen sei. Sodann habe der in Aussicht\ngenommene Sachverständige von Beginn weg zum Ausdruck gebracht, nur\nfür eine Bibliotheksbewertung nach Verkehrswert tätig werden zu wollen. Für\neine Bewertung nach beiden Kriterien hätte ein anderer Gutachter gesucht\nwerden müssen. Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen habe er\nden Parteien vorgeschlagen, den Sachverständigen zu ersuchen, approximativ den Prozentsatz anzugeben, um welchen der Wiederbeschaffungswert der Bibliothek den Markt-/Verkehrswert übersteige. Diese unterschiedliche Gewichtung der Bewertungskriterien sei zulässig gewesen, zumal das\nGutachten zunächst für weitere Vergleichsgespräche gedient hätte. Der genannte Vorschlag sei nicht geeignet gewesen, um den Eindruck von Befangenheit zu erwecken. Im Weiteren habe der Gutachter begründet, weshalb\ner die Schätzung nur nach dem Marktwert vornehmen wolle. Es sei schwer\nverständlich, weshalb der Gesuchsteller unter diesen Umständen geltend\nmache, für die unterlassene Gegenüberstellung beider Bewertungsmethoden sei kein Grund ersichtlich. Der Zwischenschiedsspruch sei schliesslich\ninnert kurzer Frist ergangen, da er seine Überlegungen allmählich mit dem\nEingang der Replik und Duplik fortgesetzt habe (act. 7).\n-8-\n\nIV.\n\n1.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie Art. 367 ZPO hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen,\nunvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann\ngemäss Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO jeder Schiedsrichter abgelehnt werden,\nwenn berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehen. Die Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die\ngeltend gemachten Ablehnungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben. Massgebend ist, ob bestimmte Umstände\nvorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen\ngeeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters\nzu wecken (BGE 115 V 263 mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Bloss\nsubjektives Empfinden der Befangenheit durch eine Partei genügt damit\nnicht. Nicht verlangt wird, dass der Richter tatsächlich voreingenommen ist;\nes genügt vielmehr bereits der objektiv gerechtfertigte Anschein, die für ein\ngerechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet (zum Ganzen Weber-Stecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 17\nzu Art. 367). Dies gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch für die Parteischiedsrichter (Schnyder/Pfisterer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 16 ff. zu Art. 367).\n\n1.2. Prozessuale Fehler sind mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre. In diesem Sinne ist das Ausstandsbegehren subsidiär zu den Rechtsmitteln und hat vor allem den Zweck, dass sich die Parteien gegenüber sachfremden Einflüssen, die von den Mitwirkenden ausgehen und nicht mit einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf anfechtbar sind, zur\nWehr setzen können. Im Ablehnungsverfahren ist daher die Prozessführung\n-9-\n\n"}