{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-11-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120007_2012-11-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120007-O4.pdf", "Checksum": "7ba8b40df7ecedca382414dabb389c49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.11.2012 PG120007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:32:58", "Checksum": "a0203d282d6d2c5fa33baaadccd3b461", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.11.2012 PG120007\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO\n\n5. Das Ausstandsverfahren unterliegt dem summarischen Verfahren (vgl. auch\nBSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 369 N 25), weshalb die Fristenstillstände\ngemäss Art. 145 ZPO nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Eingabe\nder Gesuchsgegner vom 31. August 2012 wäre damit grundsätzlich verspätet erfolgt. Da die massgebende Verfügung vom 11. Juli 2012 jedoch keinen\nHinweis auf den Fristenstillstand beinhaltet, ist dieser nicht zu beachten (vgl.\nBSK ZPO-Benn, Art 145 N 8) und gilt die Frist als gewahrt.\n\nIII.\n\n1. Dem vorliegenden Verfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der\nGesuchsteller trat per 31. Oktober 2009 aus der Partnerschaft \"A._____ &\nB._____ \" aus. In der Folge führten die Gesuchsgegner die Praxis - bis heute - unter dem Namen \"B._____ & C._____\" fort. Der Gesuchsteller ist unter\nder Bezeichnung \"A._____ Rechtsanwälte\" tätig (act. 1 Rz 5 f., act. 9 Rz 2\nf.). Im Rahmen der Abwicklung des Austrittes des Gesuchstellers aus der\nKanzlei \"A._____ & B._____\" konnten sich die Parteien insbesondere nicht\nüber die Bewertung der Bibliothek einigen, weshalb der Gesuchsteller am 2.\nMai 2011 die Einleitungsanzeige und mit Eingabe vom 20. Juni 2011 die\nKlage beim Einzelschiedsrichter einreichte. Während der Gesuchsteller die\nAnsicht vertritt, es sei von der Bewertung der Bibliothek zum Wiederbeschaffungswert auszugehen, erachten die Gesuchsgegner den Marktwert/Verkehrswert als relevant. Der abgelehnte Schiedsrichter hielt dazu im\n-5-\n\nZwischenschiedsspruch vom 21. Mai 2012 fest, die Bibliothek sei zum\nMarktwert/Verkehrswert zu schätzen (act. 3/5).\n\n2.1. Der Gesuchsteller lässt zur Begründung der Ablehnung des Schiedsrichters\nzusammengefasst vorbringen, ein Schiedsrichter könne bei Vorliegen berechtigter Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit abgelehnt\nwerden. Vorliegend habe der Einzelschiedsrichter seit Kenntnisnahme des\nProzessstoffes mit dem ersten Schriftenwechsel seine Meinung gebildet und\ngegen aussen vertreten. Der Schiedsrichter habe seine Ansicht, zur Bewertung der Bibliothek sei der Marktwert massgebend, schon zu einem sehr\nfrühen Zeitpunkt kundgegeben, nämlich anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21. September 2011 und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem die\nParteien zur entsprechenden Frage noch gar nicht plädiert hätten. Trotz des\nmehrmaligen begründeten Ersuchens des Gesuchstellers sei er davon nicht\nmehr abgewichen. Er habe seine Meinung gebildet, ohne auf das Beweisergebnis, welches das Gutachten hätte erbringen sollen, abzustellen. Auch\nhabe er nie dargelegt, weshalb er es ablehne, den Gutachter mit der Begutachtung gestützt auf beide Berechnungsmethoden zu beauftragen. Zwar\nhabe der Schiedsrichter vor seiner Entscheidfällung eine beschränkte Replik\nund Duplik zum Thema der Berechnungsmethode durchgeführt, zu diesem\nZeitpunkt habe er seine Meinung jedoch schon längst gebildet. Der Zwischenschiedsspruch sei denn auch innert kürzester Frist ergangen, was zeige, dass der Entscheid vorgefasst gewesen sei.\n\n2.2. Der Schiedsrichter habe zwar mehrfach betont, seine Ansicht betreffend die\nBerechnungsmethode zum Wert der Bibliothek sei unpräjudiziell. Diesen\nAusdruck habe er jedoch als blosse Formel verwendet. Seine wiederholten\nHinweise auf die Massgeblichkeit des Marktwertes und sein konsequentes\nIgnorieren der begründeten Argumente des Gesuchstellers würden ihn aber\ndennoch als befangen erscheinen lassen, zumal sie den Eindruck erweckt\nhätten, er würde seine Meinung nicht mehr revidieren. Ein Teilschiedsspruch\nüber die Berechnung des Wertes der Bibliothek hätte sodann erst nach dem\nVorliegen des Gutachtens ergehen dürfen. Der Schiedsrichter wäre ver-\n-6-\n\npflichtet gewesen, den Gutachter mit der Berechnung des Bibliothekswertes\nnach beiden Bewertungsmethoden zu beauftragen. Die im Zwischenschiedsspruch angeordnete Einschränkung des Gutachtensauftrages auf\nden Marktwert nehme den materiellen Entscheid über die umstrittene Bewertung vorweg. Der Schiedsrichter habe damit über die Frage der Bewertung ohne Rücksicht auf das Gutachten als Beweismittel entschieden. Der\nRichter müsse frei sein, sämtliche Bewertungs- und Berechnungsmethoden\nanzuwenden. Er müsse den Wert des Abfindungsanspruches selbst festlegen. Es wäre daher die Pflicht des Schiedsrichters gewesen, den Gutachter\nzur Durchführung beider Berechnungsmethoden anzuhalten und erst nach\nErhalt des Gutachtens über die Berechnungsmethode zu entscheiden. Indem er sich von vornherein auf die Marktwertberechnung festgelegt habe,\nhabe er die Bestimmung des Bibliothekswertes letztlich dem Gutachter überlassen. Habe sich der Schiedsrichter durch die Art seiner Äusserung in einer\nWeise festgelegt, die auf eine abschliessende Meinungsbildung schliessen\nlasse, sei der Anschein von Befangenheit zu bejahen (act. 1 und 12).\n\n"}