{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-11-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120007_2012-11-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120007-O4.pdf", "Checksum": "7ba8b40df7ecedca382414dabb389c49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.11.2012 PG120007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:32:58", "Checksum": "a0203d282d6d2c5fa33baaadccd3b461", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.11.2012 PG120007\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG120007-O/U\n\nMitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer\nund Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin\nlic. iur. A. Leu-Zweifel\n\nBeschluss vom 16. November 2012\n\nin Sachen\n\nA._____\nGesuchsteller\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____\n\ngegen\n\n1. B._____,\n2. C._____\nGesuchsgegner\n\nbetreffend Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller)\nbeim Obergericht des Kantons Zürich durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Ablehnung eines Schiedsrichters betreffend ein zwischen ihm und\nB._____ und C._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) hängiges Schiedsverfahren einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1 S. 2):\n\n\"1. Es sei festzustellen, dass Herr Dr. D._____ zu Recht vom Gesuchsteller als Schiedsrichter abgelehnt wurde, und Herr Dr. D._____ sei\nanzuweisen, in den Ausstand zu treten;\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen\nMehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegner.\"\n\n2. Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2012 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98\nZPO in der Höhe von Fr. 12'000.- zu leisten (act. 4). Dieser ging bei der\nObergerichtskasse am 20. Juli 2012 ein (act. 6). Weiter wurde den Gesuchsgegnern und dem abgelehnten Schiedsrichter in besagter Verfügung\nFrist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 4). Am 2. August 2012\nersuchte der Schiedsrichter um Abweisung des Gesuchs und gab die Erklärung ab, sich nicht befangen zu fühlen (act. 7). Mit Eingabe vom 31. August\n2012 stellten die Gesuchsgegner folgenden Antrag (act. 9):\n\n\"Das Feststellungsbegehren des Gesuchstellers auf Bestätigung von\ndessen Ablehnung des Einzelschiedsrichters, RA. Dr. D._____, sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers.\"\n\n3. Mit Verfügung vom 6. September 2012 (act. 10) wurden die Stellungnahmen\nder Gesuchsgegner und des Schiedsrichters dem Gesuchsteller zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Dieser liess nach einmaliger Fristerstre-\n-3-\n\nckung (act. 11) mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 an seinen Anträgen festhalten (act. 12).\n\nII.\n\n1. In der Schiedsklausel des Partnerschaftsvertrages vom 17. November 2000\nhaben die Parteien in Ziffer 13 als Sitz des Schiedsgerichts Zürich vereinbart\n(vgl. die seitens der Parteien nicht beanstandete Verfahrensleitende Verfügung Nr. 1 vom 26. Mai 2011 Rz 1.2, act. 3/4, vgl. auch act. 3/5 Rz 1.2.).\n\n2. Mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG sowie mangels anderweitiger Vereinbarung (vgl. act. 3/4 Rz 3.1.b) kommt hinsichtlich des Ablehnungsverfahrens entsprechend Art. 353 Abs. 2 ZPO die\nSchweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung (act. 3/4 Rz 1.3\nund 3.1.b), vgl. auch act. 1 Rz 2 f., act. 9 Rz 1), welche für Verfahren gilt, die\n- wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren.\n\n3. Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet\nein Gericht als einzige Instanz u.a. für die Ablehnung von Schiedsrichtern\n(Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 369 Abs. 3 ZPO). Wie bereits ausgeführt hat das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich. Nach § 46 GOG ist das\nObergericht das zuständige Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO. Die Zuständigkeit des Obergerichts für das vorliegende Verfahren ist damit gegeben und wird von den Gesuchsgegnern anerkannt (act. 9 Rz 1).\n\n4. Hinsichtlich des Ablehnungsverfahrens gelangt Art. 369 ZPO zu Anwendung\n(vgl. act. 1 Rz 3, act. 9 Rz 1 und act. 3/5 3.1.b). Gemäss Art. 369 Abs. 2\nZPO ist das Ablehnungsgesuch schriftlich und begründet innert einer Frist\nvon dreissig Tagen seit Kenntnis des Ablehnungsgrundes an das abgelehnte Mitglied zu richten und allfälligen übrigen Mitgliedern mitzuteilen. Im Falle\nder Bestreitung durch das abgelehnte Mitglied kann die ersuchende Partei\nsodann innert dreissig Tagen einen Entscheid der zuständigen Behörde\nüber die Ablehnung beantragen (Art. 369 Abs. 3 ZPO). Vorliegend geht aus\n-4-\n\nden Akten hervor, dass der Gesuchsteller den Einzelschiedsrichter erstmals\nam 24. Mai 2012 und damit nur wenige Tage nach dem Zwischenschiedsspruch vom 21. Mai 2012 ablehnte (act. 3/27). Der Schiedsrichter verneinte\neinen Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund mit Schreiben 26. Juni 2012 definitiv (act. 3/3), weshalb der Gesuchsteller die dreissig tägige Frist für die Beantragung eines Entscheides über das Ablehnungsersuchen mit Eingabe\nvom 2. Juli 2012 (act. 1) wahrte.\n\n"}