] am 15. Oktober 2012 (act. 9). Innert Frist ging weder eine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein noch wurde ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, weshalb Zustellungen an die Gesuchsgegnerin androhungsgemäss durch Veröffentlichung erfolgen. -3- 4. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 2/3 S. 6 und S. 58), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH).