3. Mit derselben Verfügung vom 10. August 2012 wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 3). Die Zustellung dieser Verfügung an die Gesuchsgegnerin wurde gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vorgenommen (act. 8) und erfolgte gemäss Bestätigung der zuständigen … Behörde [des Staates C._____] am 15. Oktober 2012 (act. 9).