{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-12-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120006_2012-12-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120006-O2.pdf", "Checksum": "cb5f397d99372333d8fa9dc6b7baa2e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.12.2012 PG120006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:32:16", "Checksum": "6db301ebb1c87622fc9056785fc5f544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.12.2012 PG120006\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG120006-O/U\n\nMitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber\n\nBeschluss vom 5. Dezember 2012\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin und Klägerin\n\nvertreten durch Dr. X._____\n\ngegen\n\nB._____ S.A.,\nGesuchsgegnerin und Beklagte\n\nvertreten durch Y._____ und Mag. Z._____\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. In dem am 11. Februar 2011 bei der \"Zurich Chamber of Commerce\" eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 17. April 2012 der \"Final Award\" des aus drei\nSchiedsrichtern bestehenden \"Arbitral Tribunal\" (act. 2/3; Case No. 600243-\n2011). Darin wurde die Klage der A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen die B._____ S.A. (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) gutgeheissen. Die Gesuchsgegnerin wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin EUR 1'946'115.20 zzgl.\nZins sowie EUR 227'424.72 und Fr. 1'433.05 zu bezahlen. Die Kosten des\nSchiedsverfahrens von Fr. 173'200.- wurden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss verrechnet, wobei der Gesuchstellerin die Differenz von\nFr. 32'800.- zurückerstattet wurde. Alle weiteren Anträge der Parteien wurden abgewiesen (act. 2/3 S. 57)\n\n2. Am 4. Juni 2012 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den \"Final Award\" vom\n17. April 2012 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 10. August 2012 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 3) wurde innert Frist geleistet\n(act. 7).\n\n3. Mit derselben Verfügung vom 10. August 2012 wurde der Gesuchsgegnerin\nsodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum\nGesuch der Gegenpartei zu äussern. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil\nzu bezeichnen (act. 3). Die Zustellung dieser Verfügung an die Gesuchsgegnerin\nwurde gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vorgenommen (act. 8) und erfolgte gemäss Bestätigung der zuständigen\n… Behörde [des Staates C._____] am 15. Oktober 2012 (act. 9). Innert Frist ging\nweder eine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein noch wurde ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, weshalb Zustellungen an die Gesuchsgegnerin\nandrohungsgemäss durch Veröffentlichung erfolgen.\n-3-\n\n4. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 2/3 S. 6 und\nS. 58), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben\n(Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH).\n\n5. Der \"Final Award\" vom 17. April 2012 wurde dem Vertreter der Gesuchstellerin und den beiden Vertretern der Gesuchsgegnerin am 19. April 2012 zugestellt\n(vgl. act. 2/2a-c).\n\n6. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 9. November 2012 kein\nRechtsmittel gegen den \"Final Award\" des \"Arbitral Tribunal\" der \"Zurich Chamber\nof Commerce\" vom 17. April 2012 (Case No. 600243-2011) eingegangen ist\n(act. 11).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der \"Final\nAward\" des \"Arbitral Tribunal\" der \"Zurich Chamber of Commerce\" vom\n17. April 2012 in Sachen A._____ AG gegen die B._____ S.A., betreffend\nForderung (Case No. 600243-2011) vollstreckbar ist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Schriftliche Mitteilung an:\n− den Vertreter der Gesuchstellerin unter Beilage des Originals von\nact. 2/3 (gegen internationalen Rückschein),\n− die Gesuchsgegnerin (durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt).\n\n4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-\n-4-\n\nfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nDies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.\nEs handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr\nals Fr. 30'000.-.\nDie Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.\n\nZürich, 5. Dezember 2012\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Gürber\n\nversandt am:\n"}