3. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreter der Gesuchstellerin, dreifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein − die Gesuchsgegnerin, durch Publikation − die Obergerichtskasse, gegen Empfangsschein 4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 6. Juni 2014