10. Die Gesuchsgegnerin hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Beschlüsse PG130011-O vom 19. November 2013, Erw. 7, und PG120006-O vom 5. Dezember 2012, Dispositiv-Ziff. 2). -5- Es wird beschlossen: