In Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO wurde daraufhin die Publikation der Verfügung vom 26. Juni 2012 im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gegeben (act. 24). Die Publikation erfolgte am 24. April 2014 (act. 26). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die Verfügung vom 26. Juni 2012 damit als der Gesuchsgegnerin am 24. April 2014 zugestellt. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 4) von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen.