In einer E-Mail vom 25. März 2014 habe dieser Rechtsvertreter bestätigt, dass mangels funktionierender Zustelladresse auch im Vollstreckungsverfahren in Katar an die Gesuchsgegnerin gerichtete Verfügungen ersatzweise durch Publikation in lokalen Zeitungen hätten erfolgen müssen. Schliesslich habe die Gesuchstellerin keine Kenntnis davon, ob die Gesuchsgegnerin auch nach Abschluss des Schiedsverfahrens durch die von ihr für das Schiedsverfahren mandatierten Rechtsanwälte vertreten werde (act. 22; act. 23/1-2). -4-