5. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, eine aktuelle Adresse der Gesuchsgegnerin beizubringen oder nachzuweisen, dass sie sich erfolglos um die Feststellung der Adresse bemüht habe, sowie um mitzuteilen, ob die Gesuchsgegnerin auch nach Abschluss des Schiedsverfahrens durch die von ihr für das Schiedsverfahren mandatierten Rechtsanwälte vertreten werde (act. 16). Innert erstreckter Frist teilte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 31. März 2014 mit, dass ihr keine neue Adresse der Gesuchsgegnerin bekannt sei.