Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 4). Nach Übersetzung der massgeblichen Dokumente ins Arabische (act. 6-7) wurde das entsprechende Zustellungsgesuch am 31. Juli 2012 an die Internationale Rechtshilfe des Obergerichts des Kantons Zürich übermittelt (act. 8). Nachdem die Ausführung des Zustellauftrages mehrmals bei den zuständigen Stellen gemahnt worden war (vgl. act. 9-11, act. 13 und act. 14/1-2), teilte die Internationale Rechtshilfe des Obergerichts des Kantons Zürich am 18. Dezember 2013 mit, dass die Sendung mit dem Hinweis "unbekannt" retourniert worden sei (act. 15 und act. 15A).