{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-06-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120005_2014-06-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120005-O6.pdf", "Checksum": "6a98e6572da74cda0c0f59e8b5d45ecc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.06.2014 PG120005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:35:11", "Checksum": "c941f7596513a5fd3b88621b50db867a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.06.2014 PG120005\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG120005-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D.\nScherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber\n\nBeschluss vom 6. Juni 2014\n\nin Sachen\n\nA._____ A.S.,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder\nRechtsanwalt lic. iur. et lic. rer. publ. X2._____\n\ngegen\n\nB._____ [Joint Venture],\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. In dem am 11. Juli 2008 beim \"ICC International Court of Arbitration\" in Paris\neingeleiteten Schiedsverfahren erging am 15. September 2011 der \"Final Award\"\ndes Schiedsgerichts bestehend aus Dr. S1._____, Mr. S2._____ und\nDr. S3._____ (act. 3/1; ICC Case No. 15730/JEM/GZ). Darin wurde die B._____\n(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verpflichtet, der A._____ A.S. (nachfolgend: Gesuchstellerin) einen Betrag von QR 182'013'357 zzgl. Zins seit 11. Juli 2008 bis\nzum Datum des Schiedsentscheids zu bezahlen (Ziff. 1). Die Gesuchstellerin\nwurde verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den Betrag von QR 18'931'453 zzgl.\nZins seit 11. Juli 2008 bis zum Datum des Schiedsentscheids zu bezahlen\n(Ziff. 2). Die Kosten des Schiedsverfahrens wurden der Gesuchstellerin im Umfang von 20% und der Gesuchsgegnerin im Umfang von 80% auferlegt, weshalb\ndie Gesuchsgegnerin verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin USD 285'000 zu entrichten (Ziff. 3). Zudem wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von USD 2'141'202 zu bezahlen (Ziff. 4). Schliesslich wurden beide Parteien verpflichtet, \"post-award interest\" auf die von ihnen\ngeschuldeten Beträge zu leisten (Ziff. 5-6). Alle anderen und weiteren Begehren\nder Parteien wurden abgewiesen (Ziff. 7; act. 3/1 S. 138 f.).\n\n2. Am 14. November 2011 erliess das Schiedsgericht ein \"Addendum\" zum obgenannten \"Final Award\", worin die Gesuchsgegnerin zusätzlich verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin den Betrag von QR 33'172'270 zu bezahlen zzgl. Zins seit\n11. Juli 2008 bis zum Datum des Schiedsentscheids (act. 3/2 S. 9).\n\n3. Am 24. Mai 2012 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den \"Final Award\" vom\n15. September 2011 und für das \"Addendum\" vom 14. November 2011 ersuchen\n(act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2012 auferlegte Kostenvorschuss von\nFr. 8'000.- (act. 4) wurde innert Frist geleistet (act. 5).\n\n4. Mit derselben Verfügung vom 26. Juni 2012 wurde der Gesuchsgegnerin\nFrist angesetzt, um sich zum Gesuch der Gesuchstellerin zu äussern und um ein\n-3-\n\nZustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 4). Nach Übersetzung der\nmassgeblichen Dokumente ins Arabische (act. 6-7) wurde das entsprechende Zustellungsgesuch am 31. Juli 2012 an die Internationale Rechtshilfe des Obergerichts des Kantons Zürich übermittelt (act. 8). Nachdem die Ausführung des Zustellauftrages mehrmals bei den zuständigen Stellen gemahnt worden war (vgl.\nact. 9-11, act. 13 und act. 14/1-2), teilte die Internationale Rechtshilfe des Obergerichts des Kantons Zürich am 18. Dezember 2013 mit, dass die Sendung mit\ndem Hinweis \"unbekannt\" retourniert worden sei (act. 15 und act. 15A).\n\n5. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert,\neine aktuelle Adresse der Gesuchsgegnerin beizubringen oder nachzuweisen,\ndass sie sich erfolglos um die Feststellung der Adresse bemüht habe, sowie um\nmitzuteilen, ob die Gesuchsgegnerin auch nach Abschluss des Schiedsverfahrens\ndurch die von ihr für das Schiedsverfahren mandatierten Rechtsanwälte vertreten\nwerde (act. 16). Innert erstreckter Frist teilte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom\n31. März 2014 mit, dass ihr keine neue Adresse der Gesuchsgegnerin bekannt\nsei. Die bekannte Adresse entspreche der vertraglich vereinbarten Notifizierungsadresse der Gesuchsgegnerin gemäss dem dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden \"Subcontract Agreement\". Die Gesuchstellerin habe von der Gesuchsgegnerin nie eine \"notice with respect to a change of address\" gemäss Ziff. 17(10)\ndieses \"Subcontract Agreements\" erhalten. Die weiteren Bemühungen, eine andere Adresse der Gesuchsgegnerin beizubringen, hätten sich ebenfalls als erfolglos erwiesen. Insbesondere habe auch der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin in\nKatar keine solche ausfindig machen können. In einer E-Mail vom 25. März 2014\nhabe dieser Rechtsvertreter bestätigt, dass mangels funktionierender Zustelladresse auch im Vollstreckungsverfahren in Katar an die Gesuchsgegnerin gerichtete Verfügungen ersatzweise durch Publikation in lokalen Zeitungen hätten erfolgen müssen. Schliesslich habe die Gesuchstellerin keine Kenntnis davon, ob die\nGesuchsgegnerin auch nach Abschluss des Schiedsverfahrens durch die von ihr\nfür das Schiedsverfahren mandatierten Rechtsanwälte vertreten werde (act. 22;\nact. 23/1-2).\n-4-\n\n"}