1. In Gutheissung des Gesuches der Gesuchstellerin wird Dr. iur. V._____ als Einzelschiedsrichter gemäss Ziff. 12 des Vertrages vom 3./5. August 2009 ernannt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Gerichtsgebühr wird einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige Parteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu befinden haben.