2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der Gesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben. 3. Gemäss Ziff. 12 der Vereinbarung vom 3./5. August 2009 entscheidet der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich endgültig, weshalb der vorliegende positive Ernennungsentscheid nicht anfechtbar ist. -8- Es wird verfügt: