3. Die Gesuchstellerin schlug im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Herrn W._____ als Schiedsrichter vor (act. 23 S. 3), die Gesuchsgegnerin Frau Rechtsanwältin Dr. Z._____ (act. 15 S. 7). Beide Parteien lehnten den jeweiligen Vorschlag der Gegenpartei zwar nicht ausdrücklich ab, erklärten sich jedoch auch nicht damit einverstanden. Damit kam auch im vorliegenden Verfahren eine Einigung der Parteien über die Person des Schiedsrichters nicht zustande. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Ziff. 12 der Vereinbarung der Parteien vom 3./5. August 2009 erfüllt sind, weshalb der Obergerichtspräsident einen Einzelschiedsrichter zu ernennen hat.