12 der Vereinbarung würde keinen Sinn machen, lässt sich doch zum einen häufig nicht sagen, wann genau Vergleichsgespräche definitiv gescheitert sind. Zum anderen wäre es ansonsten einer Partei ein Leichtes, die Anrufung eines Schiedsgerichts zu verhindern, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, die Vergleichsgespräche seien ihrer Meinung nach noch nicht definitiv gescheitert. Dies kann aber nicht Sinn und Zweck von Ziff. 12 der Vereinbarung sein. Im Übrigen wird auch von der Gesuchsgegnerin nicht geltend gemacht, dass sich die Parteien am 8. November 2011 bereits gütlich geeinigt hätten.