In Ziff. 12 Abs. 2 der Vereinbarung vom 3./5. August 2009 ist festgehalten, dass ein Schiedsgericht angerufen werden soll, wenn eine gütliche Einigung nicht gelingen sollte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht weiterhin, parallel zum Vorgehen gemäss Abs. 3 von Ziff. 12, Vergleichsgespräche geführt werden könnten. Eine andere Auslegung von Ziff. 12 der Vereinbarung würde keinen Sinn machen, lässt sich doch zum einen häufig nicht sagen, wann genau Vergleichsgespräche definitiv gescheitert sind.