2. Im Weiteren stellt sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, die Gesuchstellerin könne sich nicht auf ihr Schreiben vom 8. November 2011 berufen, nachdem sie die Vergleichsgespräche mit der Gesuchsgegnerin noch im Januar und Februar 2012 weitergeführt habe (act. 26 S. 6).