terin gemacht (vgl. act. 12/4 S. 1), weshalb es widersprüchlich erscheint, wenn sie sich heute auf den Standpunkt stellt, es sei gar nie schiedsgerichtliche Erledigung verlangt worden. Dass dieser Vorschlag - wie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren geltend machen liess (act. 26 S. 4) - rein vorsorglich erfolgt sei, lässt sich ihrem Schreiben vom 23. November 2011 mit keinem Wort entnehmen (vgl. act. 12/4). Die Parteien konnten sich unbestrittenermassen bis heute - wobei die Frist gemäss Ziff. 12 der Vereinbarung vom 3./5. August 2009 schon längstens verstrichen ist - nicht auf einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin einigen.